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§ 8 Absatz 2 Satz 4 GwG
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Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen.
Verweis auf
§ 8 Absatz 2 Satz 4 GwG
von
§ 111 Absatz 1 Satz 6 TKG