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§ 96 Absatz 1 Nummer 5 TKG
5.
sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TKG
1.
die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TKG
2.
den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TKG
3.
den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
Verweis auf
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 TKG
von
§ 97 Absatz 3 Satz 1 TKG