§ 109a Absatz 2 TKG(2) 1Die Benachrichtigung an die Betroffenen muss mindestens enthalten:
1.
die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
2.
Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, und
3.
Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nachteilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten begrenzen.
2In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnahmen darzulegen.