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§ 82 Absatz 1 TKG
(1) Wird ein Unternehmen nach
§ 81 Abs. 3
verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt die Bundesnetzagentur den im Ausschreibungsverfahren anerkannten finanziellen Ausgleich für die Erbringung der Universaldienstleistung.
§ 82 Absatz 3 TKG
(3)
1
Die Bundesnetzagentur stellt fest, ob die ermittelten Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen.
2
In diesem Fall gewährt die Bundesnetzagentur dem Unternehmen auf Antrag den berechneten finanziellen Ausgleich.
Verweis auf
§ 82 Abs. 1 oder 3 TKG
von
§ 83 Absatz 2 Satz 1 TKG