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§ 78 Absatz 2 Nummer 1 TKG
1.
der Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
§ 78 Absatz 2 Nummer 2 TKG
2.
der Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten über den in Nummer 1 genannten Netzanschluss,
Verweis auf
§ 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 TKG
von
§ 79 Absatz 1 Satz 1 TKG