Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 77a Absatz 1 Satz 2 TKG
2
Informationen, welche die Bundesnetzagentur für einen oder mehrere dieser Zwecke erhält, gibt sie auf Anfrage in weiterverarbeitungsfähigem Format an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für allgemeine Planungen zur Verbesserung der Versorgung mit Diensten über öffentliche Versorgungsnetze weiter.
Verweis auf
§ 77a Absatz 1 Satz 2 TKG
von
§ 77m Absatz 2 Satz 1 TKG