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§ 840 Absatz 1 BGB
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Verweis auf
§ 840 Abs. 1 BGB
von
§ 76 Absatz 2 Satz 4 TKG