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§ 66i Absatz 1 Satz 2 TKG
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Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.
Verweis auf
§ 66i Abs. 1 Satz 2 TKG
von
§ 66h Satz 1 Nummer 6 TKG