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§ 66g Absatz 1 Nummer 5 TKG
5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
Verweis auf
§ 66g Absatz 1 Nummer 5 TKG
von
§ 66b Absatz 1 Satz 4 TKG