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§ 57 Absatz 1 Satz 8 TKG
8
Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu.
Verweis auf
§ 57 Absatz 1 Satz 8 TKG
von
§ 63 Absatz 4 Satz 2 TKG