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§ 55 Absatz 4 TKG
(4)
1
Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen.
2
In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll.
3
Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der
Richtlinie 2002/20/EG
darzulegen.
4
Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
5
Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
Verweis auf
§ 55 Abs. 4 TKG
von
§ 61 Absatz 7 Satz 1 TKG