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§ 45h Absatz 1 Satz 1 TKG
(1)
1
Soweit ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form Folgendes enthalten:
1.
die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen,
2.
die Namen und ladungsfähigen Anschriften beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen,
3.
einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach
§ 45p
,
4.
die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach
§ 45p
erlangen kann,
5.
die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte.
Verweis auf
§ 45h Absatz 1 Satz 1 TKG
von
§ 45k Absatz 2 Satz 3 TKG