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§ 24c Absatz 7 Satz 1 KWG
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Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen.
Verweis auf
§ 24c Absatz 7 Satz 1 KWG
von
§ 1 Satz 1 Nummer 5 BAFinBefugV