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§ 45d Absatz 2 TKG
(2)
1
Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von
§ 3 Nummer 18a
unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.
2
Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.
Verweis auf
§ 45d Abs. 2 TKG
von
§ 45d Absatz 4 Satz 4 TKG