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§ 45d Absatz 2 Satz 1 TKG
(2)
1
Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von
§ 3 Nummer 18a
unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.
Verweis auf
§ 45d Absatz 2 Satz 1 TKG
von
§ 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 TKG