Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 22 Absatz 1 TKG
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach
§ 21
auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 TKG
von
§ 42 Absatz 3 Satz 1 TKG