Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 35 Absatz 1 Nummer 1 TKG
1.
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und
Verweis auf
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 TKG
von
§ 38 Absatz 2 Satz 3 TKG