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§ 35 Absatz 5 Satz 2 TKG
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Das Gericht kann im Verfahren nach
§ 123
der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht.
Verweis auf
§ 35 Abs. 5 Satz 2 TKG
von
§ 35 Absatz 7 Satz 2 TKG