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§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TKG
1.
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach
§ 32
oder
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TKG
2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des
§ 33
.
Verweis auf
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 TKG
von
§ 35 Absatz 3 Satz 1 TKG