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§ 31 Absatz 1 Satz 2 TKG
2
Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwendungen nach
§ 32 Absatz 2
nicht überschreiten.
Verweis auf
§ 31 Absatz 1 Satz 2 TKG
von
§ 35 Absatz 2 Satz 2 TKG