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§ 120a Absatz 1 Satz 1 AktG
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Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Verweis auf
§ 120a Absatz 1 Satz 1 AktG
von
§ 124 Absatz 3 Satz 1 AktG