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§ 31 Absatz 4 TKG
(4)
1
Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen.
2
Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
3
Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entscheiden.
4
Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach
§ 33
vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
Verweis auf
§ 31 Absatz 4 TKG
von
§ 34 Absatz 4 Satz 1 TKG