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§ 30 Absatz 1 Satz 1 TKG
(1)
1
Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des
§ 31
unterliegen Entgelte für nach
§ 21
auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen.
§ 30 Absatz 2 Satz 2 TKG
2
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach
§ 38
oder einer Genehmigung nach Maßgabe des
§ 31
unterwerfen, wenn dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach
§ 2
zu erreichen oder im Fall von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Verbund von Diensten zu gewährleisten.
Verweis auf
§ 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 TKG
von
§ 31 Absatz 1 Satz 1 TKG