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§ 78 Absatz 2 Nummer 4 TKG
4.
die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden, öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und ausländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften,
Verweis auf
§ 78 Absatz 2 Nummer 4 TKG
von
§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a TKG