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§ 15 TKG
§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
1
Außer in den Fällen der
§§ 10, 11 und 13
hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach
§ 12 Abs. 1
durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.
2
§ 12 Absatz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 15 TKG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 TKG