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§ 4 Absatz 5 Satz 1 TEHG
(5)
1
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann.
§ 25 Absatz 1 Satz 1 TEHG
(1)
1
Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von
§ 6 Absatz 3 Satz 1
zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von
§ 4 Absatz 5 Satz 1
zuständig ist.
Verweis auf
§ 4 Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 1 Satz 1 TEHG
von
§ 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 TEHG