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§ 7 Absatz 1 TEHG
(1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 TEHG
von
§ 30 Absatz 1 Satz 3 TEHG