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§ 30 Absatz 2 Satz 1 TEHG
(2)
1
Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2.
Verweis auf
§ 30 Absatz 2 Satz 1 TEHG
von
§ 29 Satz 2 TEHG