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§ 20 Absatz 2 Nummer 1 TEHG
1.
den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,
§ 20 Absatz 2 Nummer 2 TEHG
2.
die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
Verweis auf
§ 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 TEHG
von
§ 28 Absatz 3 Satz 2 TEHG