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§ 16 TEHG
§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen
Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/87/EG
geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 2003/87/EG
erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.
Verweis auf
§ 16 TEHG
von
§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TEHG