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§ 9 Absatz 1 TEHG
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der
Richtlinie 2003/87/EG
erlassenen Verordnung der Kommission.
Verweis auf
§ 9 Absatz 1 TEHG
von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TEHG