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§ 29 Satz 1 TEHG
1
Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach
§ 5 Absatz 1
nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos.
§ 31 Absatz 2 Satz 1 TEHG
(2)
1
Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der
Richtlinie 2003/87/EG
die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt und im Fall eines nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Umweltbundesamt die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
Verweis auf
§ 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 TEHG
von
§ 26 Satz 1 TEHG