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§ 7 Absatz 3 TEHG
(3)
1
Berechtigungen sind übertragbar.
2
Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach
§ 17
.
3
Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 3 TEHG
von
§ 25 Absatz 3 Satz 3 TEHG