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§ 2 Absatz 7 TEHG
(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der
Richtlinie 2003/87/EG
vorgesehen sind.
Verweis auf
§ 2 Absatz 7 TEHG
von
§ 23 Absatz 2 Satz 1 TEHG