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§ 113 Absatz 3 AktG
(3)
1
Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
2
Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2.
3
In dem Beschluss sind die nach
§ 87a Absatz 1 Satz 2
erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen.
4
Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird.
5
Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar.
6
§ 120a Absatz 2 und 3
ist sinngemäß anzuwenden.
Verweis auf
§ 113 Absatz 3 AktG
von
§ 124 Absatz 2 Satz 3 AktG