Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 331 Absatz 2 Satz 2 KAGB
2
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Satz 1 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen.
Verweis auf
§ 331 Absatz 2 Satz 2 KAGB
von
§ 1 Satz 1 Nummer 3a BAFinBefugV