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§ 201 Nummer 1 StVollzG
1.
Abweichend von
§ 10
dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern.
Verweis auf
§ 201 Nr. 1 StVollzG
von
§ 198 Absatz 4 Satz 1 StVollzG