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§ 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
§ 203 Absatz 1 Nummer 2 StGB
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
§ 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
Verweis auf
§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 StGB
von
§ 182 Absatz 2 Satz 2 StVollzG