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§ 171 StVollzG
§ 171 Grundsatz
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten
§ 119 Absatz 5 und 6
der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (
§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b
) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Verweis auf
§ 171 StVollzG
von
§ 179 Absatz 1 Satz 1 StVollzG