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§ 200 StVollzG
§ 200 Höhe des Arbeitsentgelts
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach
§ 43
sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.
Verweis auf
§ 200 StVollzG
von
§ 177 Satz 2 StVollzG