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§ 119 Absatz 5 StPO
(5)
1
Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.
2
Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
3
Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
§ 119 Absatz 6 StPO
(6)
1
Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (
§ 116b
).
2
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach
§ 126
.
Verweis auf
§ 119 Absatz 5 und 6 StPO
von
§ 167 Satz 1 StVollzG