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§ 186 Absatz 1 StVollzG
(1) Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt
§ 476
der Strafprozessordnung entsprechend.
Verweis auf
§ 186 Absatz 1 StVollzG
von
§ 166 Absatz 2 Satz 1 StVollzG