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§ 124 StVollzG
§ 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
(1)
1
Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren.
2
§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5
gelten entsprechend.
(2)
1
Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden.
2
Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
1
(3)
§ 14 Abs. 2
gilt entsprechend.
2
Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.
Verweis auf
§ 124 StVollzG
von
§ 134 Satz 2 StVollzG