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§ 115 Absatz 3 StVollzG
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Verweis auf
§ 115 Abs. 3 StVollzG
von
§ 121 Absatz 3 Satz 2 StVollzG