Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 114 Absatz 2 Satz 2 StVollzG
2
Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen;
§ 123 Abs. 1
der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 114 Absatz 2 Satz 2 StVollzG
von
§ 120 Absatz 1 Satz 1 StVollzG