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§ 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
§ 66c Absatz 2 StGB
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (
§ 66
), nach Vorbehalt (
§ 66
a Absatz 3) oder nachträglich (
§ 66
b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (
§ 66
a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (
§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
) oder deren Anordnung (
§ 66
a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
Verweis auf
§ 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 StGB
von
§ 119a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVollzG