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§ 114 Absatz 2 StVollzG
(2)
1
Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht.
2
Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen;
§ 123 Abs. 1
der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
3
Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Verweis auf
§ 114 Abs. 2 StVollzG
von
§ 116 Absatz 3 Satz 2 StVollzG