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§ 104 Absatz 2 StVollzG
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
Verweis auf
§ 104 Abs. 2 StVollzG
von
§ 105 Absatz 3 Satz 2 StVollzG