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§ 88 Absatz 4 StVollzG
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
Verweis auf
§ 88 Abs. 4 StVollzG
von
§ 92 Absatz 1 Satz 2 StVollzG