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§ 88 Absatz 2 Nummer 5 StVollzG
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
§ 88 Absatz 2 Nummer 6 StVollzG
6.
die Fesselung.
Verweis auf
§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVollzG
von
§ 92 Absatz 1 Satz 1 StVollzG